Dienstag, 27. September 2011
Landkreis Nordsachsen.
Die 3. Richtlinie 2006/126/EG der Europäischen Parlaments und des Rates
über den Führerschein – auch vereinfacht Führerscheinrichtlinie - vom
20. Dezember 2006 stellt Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union dar.
Mit dieser Richtlinie wurden verbindlich für das gesamte Gebiet der EU
Regelungen zu den Fahrerlaubnisklassen sowie zu den heranzuziehenden
Bedingungen, die für die Erteilung oder auch Entziehung von
Fahrerlaubnisklassen maßgebend sind, verabschiedet. Die Umsetzung in
nationales Recht erfolgt in 2 Stufen. Die 1. Stufe wurde zum 19.01.2009
umgesetzt. Die Stufe 2 mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der
Fahrerlaubnisverordnung tritt am 19.01.2013 in Kraft.
Die wichtigste
Neuerung ist die vorgesehene Befristung der Führerscheindokumente.
Demnach wird die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Führerscheine ab dem
19.01.2013 auf 15 Jahre befristet. Grundsätzlich legt jeder
Mitgliedsstaat die Dauer der Gültigkeit der Führerscheine individuell in
einem Zeitrahmen von 10 bis 15 Jahre fest. In Deutschland wird der
maximal mögliche Zeitraum von 15 Jahren ausgeschöpft. Für sogenannte
Altführerscheine gibt es zudem lange Übergangsfristen; spätestens bis
19.01.2033 sollte der Umtausch jedoch erfolgt sein.
Eine weitere
Neuerung ist die Einführung der Schlüsselzahl 96 bei der Klasse B. Die
Schlüsselzahl 96 ermöglicht Fahrzeugführern der Klasse B künftig
Pkw-Anhängerkombinationen bis 4.250 kg zulässige Gesamtmasse (zGM) zu
führen, sofern die Gesamtmasse der Kombination eingehalten wird. Bis
3.500 kg zGM der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung nach wie
vor eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis
4.250 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination (wobei die zul.
Gesamtmasse des Anhängers mehr als 750 kg betragen darf) ist eine
Fahrerschulung in einer Fahrschule zu absolvieren. Die technischen
Vorschriften in Bezug auf diese Fahrzeuge sind zusätzlich einzuhalten.
Weiterhin wird eine Fahrerlaubnisklasse AM für Mopeds bis 45 km/h
eingeführt (sie ersetzt die bisherigen Klassen M und S). Bestimmte drei-
und vierrädrige Fahrzeuge bis 45 km/h werden ebenfalls einbezogen. Das
Mindestalter beträgt 16 Jahre. |