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Ausblick auf die wichtigsten Neuerungen im Fahrerlaubnisrecht ab 2013
 

Dienstag, 27. September 2011
Landkreis Nordsachsen.
Die 3. Richtlinie 2006/126/EG der Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein – auch vereinfacht Führerscheinrichtlinie - vom 20. Dezember 2006 stellt Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union dar. Mit dieser Richtlinie wurden verbindlich für das gesamte Gebiet der EU Regelungen zu den Fahrerlaubnisklassen sowie zu den heranzuziehenden Bedingungen, die für die Erteilung oder auch Entziehung von Fahrerlaubnisklassen maßgebend sind, verabschiedet. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt in 2 Stufen. Die 1. Stufe wurde zum 19.01.2009 umgesetzt. Die Stufe 2 mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung tritt am 19.01.2013 in Kraft.

Die wichtigste Neuerung ist die vorgesehene Befristung der Führerscheindokumente. Demnach wird die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Führerscheine ab dem 19.01.2013 auf 15 Jahre befristet. Grundsätzlich legt jeder Mitgliedsstaat die Dauer der Gültigkeit der Führerscheine individuell in einem Zeitrahmen von 10 bis 15 Jahre fest. In Deutschland wird der maximal mögliche Zeitraum von 15 Jahren ausgeschöpft. Für sogenannte Altführerscheine gibt es zudem lange Übergangsfristen; spätestens bis 19.01.2033 sollte der Umtausch jedoch erfolgt sein.
Eine weitere Neuerung ist die Einführung der Schlüsselzahl 96 bei der Klasse B. Die Schlüsselzahl 96 ermöglicht Fahrzeugführern der Klasse B künftig Pkw-Anhängerkombinationen bis 4.250 kg zulässige Gesamtmasse (zGM) zu führen, sofern die Gesamtmasse der Kombination eingehalten wird. Bis 3.500 kg zGM der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung nach wie vor eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination (wobei die zul. Gesamtmasse des Anhängers mehr als 750 kg betragen darf) ist eine Fahrerschulung in einer Fahrschule zu absolvieren. Die technischen Vorschriften in Bezug auf diese Fahrzeuge sind zusätzlich einzuhalten.
Weiterhin wird eine Fahrerlaubnisklasse AM für Mopeds bis 45 km/h eingeführt (sie ersetzt die bisherigen Klassen M und S). Bestimmte drei- und vierrädrige Fahrzeuge bis 45 km/h werden ebenfalls einbezogen. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Quelle: Landratsamt Nordsachsen