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Festlegung des Beobachtungsgebietes
 

Landkreis Delitzsch - 10. Juli 2007. Das Amt für Öffentlichen Gesundheitsdienst informiert: Vollzug des Tierseuchengesetzes, der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung und der Geflügel-Aufstallungsverordnung

Festlegung eines Beobachtungsgebietes

Am 06.07.2007 wurde bei einem am Schwemmteich im Schlosspark der Gemeinde Machern (Muldentalkreis) tot aufgefundenen Haubentaucher das hoch pathogene aviäre Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 durch eine virologische Untersuchung nachgewiesen. Daraufhin wurde durch das Landratsamt Muldentalkreis der Ausbruch der Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln im Landkreis Muldentalkreis amtlich festgestellt.

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landratsamtes Delitzsch erlässt deshalb folgende

 

Allgemeinverfügung:

I.

 
1. Im Umkreis von ca. 10 km um den Fundort des tot aufgefundenen Wildvogels (Haubentaucher) am Schwemmteich der Gemeinde Machern wird auf dem Gebiet des Landkreises Delitzsch ein Beobachtungsgebiet festgelegt. Das Beobachtungsgebiet im Landkreis Delitzsch umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Gemeinden und Ortsteile und hat die dort dargestellten Grenzen.

An den Hauptzufahrtswegen zum Beobachtungsgebiet werden Schilder mit der Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet " angebracht.
2. 2. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Delitzsch vom 20.02.2007 (Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 Geflügelaufstallungsverordnung) bleibt unberührt; die hier festgelegten Maßnahmen zur Aufstallungspflicht im Landkreis Delitzsch bleiben bestehen.
3. Für die Dauer der Aufrechterhaltung des Beobachtungsgebietes wird folgendes angeordnet:

bis zum 05.08.2007 (30 Tage nach Fund des infizierten Vogels) gilt:
 
 
3.1 Geflügel nach Punkt 3.4 ist aufzustallen (geschlossener Stall oder Volière). Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Delitzsch vom 20.02.2007 (Ausnahmegenehmigung vom Aufstallungsgebot gemäß Geflügel-Aufstallungsverordnung) weist für das in Anlage 1 genannte Beobachtungsgebiet bereits in den meisten Ortsteilen die Aufstallungspflicht aus.
3.2. In Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten dürfen nicht zur Aufstockung des Wildbestandes freigelassen werden.
3.3. Federwild darf nur mit Genehmigung oder auf Anordnung des Amtstierarztes des Landkreises Delitzsch gejagt werden.
3.4. Wer in den genannten Gebieten Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) des Landratsamtes Delitzsch unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes mitzuteilen. Eine Anzeige ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften erfolgt ist.
3.5. Krankheiten des Geflügels, die auf das Vorliegen der Geflügelpest schließen lassen, sind dem Amtstierarzt des Landkreises Delitzsch (im folgenden ”Amtstierarzt”) unverzüglich anzuzeigen. Den Verdacht begründen insbesondere folgende Krankheitserscheinungen:
  • Störungen des Allgemeinbefindens
  • Rückgang der Legeleistung
  • erhöhte Verluste
  • Durchfallerkrankungen des Bestandes
  • inspiratorische Atemnot (Einatmen)
  • Zyanose (Blaufärbung) am Schnabel, dem Kehllappen, dem Kamm
  • Tränenausfluss und Niesen
  • zentralnervöse Symptome wie Zittern, unkoordinierter Gang und Kopfschlenkern.

bis zum 20.07.2007 (15 Tage nach Fund des infizierten Vogels) gilt:

3.6. Geflügel nach Punkt 3.4 und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten dürfen nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.
Das zuständige LÜVA kann Ausnahmen von diesen Ge- und Verboten in dem Maße zulassen, in dem es durch die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung dazu ermächtigt ist, wenn dem die Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen stehen.

II.

Die sofortige Vollziehung der unter Punkt 1 bis 3 angeordneten Maßnahmen wird angeordnet.
 

Gründe:

I.

 
Am 06.07.2007 wurde bei einem am Schwemmteich der Gemeinde Machern im Muldentalkreis tot aufgefundenen Schwan das hoch pathogene Aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung nachgewiesen. Daraufhin wurde durch das Landratsamt Muldentalkreis der Ausbruch der Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln im Muldentalkreis amtlich festgestellt und ein Sperrbezirk sowie ein Beobachtungsgebiet im Landkreis Muldentalkreis eingerichtet.

Der für ein Beobachtungsgebiet nach § 4 Abs. 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vorgegebene Radius von 10 km um den Fundort reicht in den Landkreis Delitzsch hinein. Auf der Grundlage der Risikobewertung durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Muldentalkreis zusammen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales zu diesem Ausbruchsfall wird die dort angewiesene Einrichtung eines Beobachtungsgebietes mit der unter Punkt 1 angewiesenen Maßnahme für das Gebiet des Landkreises Delitzsch entsprechend ergänzt.

Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung waren vorgenannte Maßnahmen anzuordnen.

II.

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landratsamtes Delitzsch ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SächsAGTierSG) vom 22.01.1992 (SächsGVBl. S. 29) in der derzeit geltenden Fassung, die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 10.09.2003 (SächsGVBl. S.614) in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in der derzeit geltenden Fassung.

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende virale Erkrankung des Geflügels, die neben Tierverlusten auch hohe wirtschaftliche Einbußen einer ganzen Region zur Folge haben kann.
Ausgelöst wird diese Erkrankung durch ein Influenzavirus, Subtyp H5/H7 welches durch direkten Kontakt oder indirekt durch Vektoren (z. B. Menschen) und Vehikel (Futter, Gülle, tierische Erzeugnisse, Fahrzeuge, Transportbehältnisse, Verpackungsmaterial u. a.) übertragen wird. Auf Grund der starken Ausbreitungstendenz des Virus, nicht nur unter Wildvögeln, ist mit einer Infektion des Haus-/Nutzgeflügels zu rechnen, da schon vor dem Sichtbarwerden der ersten Krankheitsanzeichen der Erreger von dem Geflügel ausgeschieden und aufgenommen worden sein kann. Die Krankheit kann somit verbreitet werden, ohne dass sie bei den bereits infizierten Tieren erkennbar ist. Um diese gefährliche Tierseuche wirksam bekämpfen zu können und zum Schutz von Geflügelbeständen sind die oben angeordneten Maßnahmen erforderlich.

Die unter Punkt 1 getroffene Festlegung des Beobachtungsgebietes geschieht gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) vom 08.09.2006 (eBAnz. 48/2006 V1). Bei der Festlegung der Grenzen des Beobachtungsgebietes wurden entsprechend der vorgenannten Rechtsvorschrift die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Die Maßnahmen im Beobachtungsgebiet unter Punkt 3 sind durch § 5 Abs. 2 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vorgeschrieben. Das freie Umherlaufen von Hunden und Katzen wird mit dieser Allgemeinverfügung nicht reglementiert, da für das unter Punkt 1 festgelegte Beobachtungsgebiet im Landkreis Delitzsch keine unmittelbare Gefahr gesehen wird, dass Hunde oder Katzen mit Geflügel oder Wildvögeln in Kontakt kommen, die mit dem Virus der Aviären Influenza infiziert sind. Der Schutz von Tierhaltern vor einer Infektion mit diesem Virus über ihre Hunde oder Katzen ist durch diese Ausnahme nicht eingeschränkt. Belange der Tierseuchenbekämpfung stehen ebenfalls nicht entgegen, so dass die Ausnahmemöglichkeit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in Anspruch genommen wird.

Die unter Punkt 3.1 angewiesene Aufstallungspflicht für Geflügel deckt sich mit den Anordnungen des § 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor Klassischer Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 09.05.2006 (eBAnz. 2006, AT28 V1) in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Delitzsch vom 20.02.2007. In § 1 Absatz 2 dieser Verordnung ist die Ausnahme von der generellen Stallpflicht ausdrücklich ausgeschlossen in Restriktionsgebieten (Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet) gemäß § 4 Abs. 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung. Die Aufstallung von Geflügel in einem festen Stall oder einer Volière war bereits seit Inkrafttreten der Aufstallungsverordnung am 09.05.2006 in den meisten Ortsteilen des Beobachtungsgebietes geordnet und wird unter Punkt 3.1. angesichts des besonders hohen Risikos der Infektion von Hausgeflügel bekräftigt.

Die in Punkt 3.4 geforderte Anzeige der Geflügelhaltungen ist bereits durch § 24 b der Viehverkehrsverordnung verbindlich vorgeschrieben. Hier wird in Anbetracht der besonderen Tierseuchengefahr die Realisierung dieser Pflicht angemahnt.

Punkt 3.5 ist der Hinweis auf die Anzeigepflicht von auf Geflügelpest hinweisenden Erscheinungen nach § 8 der Geflügelpestverordnung. Insbesondere für Halter von Kleinbeständen werden besondere Symptome aufgelistet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S.686) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 80 des Tierseuchengesetzes.
Sie ist in diesem Fall erforderlich, da auf Grund der Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung in Anbetracht der gesamtstaatlichen Maßnahmen und der Abwendung der Gefahren, die von infizierten Tieren auf andere Tiere ausgehen können, nicht akzeptabel ist.

Die Abwägung privater Interessen mit dem öffentlichen Interesse ergibt im vorliegenden Fall, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Weiterverbreitung der klassischen Geflügelpest auf andere Tiere oder Bestände die wirtschaftlichen Interessen derjenigen überwiegt, die durch die Festlegungen dieser Allgemeinverfügung eingeschränkt werden.

Von der Anhörung der Betroffenen konnte nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden, da wegen der bestehenden Gefahr der weiteren Verbreitung der klassischen Geflügelpest eine sofortige Entscheidung notwendig war (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in der derzeit gültigen Fassung).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Delitzsch, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, Richard Wagner-Straße 7a schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Ein Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziffern 3 und 4 der VwGO keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustr. 40, 04179 Leipzig, kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Hinweise:

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Verfügung haben gem. § 80 Abs. 2 Ziffern 3 und 4 der VwGO keine aufschiebende Wirkung.
2. Der Tierhalter hat die Maßnahmen gem. § 73 TierSG zu dulden und zu unterstützen.
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 TierSG und können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden.
 

im Auftrag

Dr. med. vet. M. Preuß
Amtsleiter
Amtstierarzt

Das Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet um den Fundort am Schwemmteich in Machern hat im Landkreis Delitzsch folgende Grenzen:

  • Flächen in den Gemarkungsgrenzen der Stadt Taucha mit allen Ortsteilen und
     

  • Flächen in den Gemarkungsgrenzen der angrenzenden Gemeinde Jesewitz mit allen Ortsteilen

Beobachtungsgebiet Wildvogelgeflügelpest Machern (Muldentalkreis) auf dem Gebiet des Landkreises Delitzsch:

Quelle: Landratsamt Delitzsch