Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des
Landratsamtes Delitzsch ist zum Erlass dieses
Bescheides sachlich und örtlich zuständig. Die
sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SächsAGTierSG)
vom 22.01.1992 (SächsGVBl. S. 29) in der derzeit
geltenden Fassung, die örtliche Zuständigkeit ergibt
sich aus § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den
Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) i. d. F. der
Bekanntmachung vom 10.09.2003 (SächsGVBl. S.614) in
der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. d. F. der
Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in der
derzeit geltenden Fassung.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch
ansteckende virale Erkrankung des Geflügels, die neben
Tierverlusten auch hohe wirtschaftliche Einbußen einer
ganzen Region zur Folge haben kann.
Ausgelöst wird diese Erkrankung durch ein
Influenzavirus, Subtyp H5/H7 welches durch direkten
Kontakt oder indirekt durch Vektoren (z. B. Menschen)
und Vehikel (Futter, Gülle, tierische Erzeugnisse,
Fahrzeuge, Transportbehältnisse, Verpackungsmaterial
u. a.) übertragen wird. Auf Grund der starken
Ausbreitungstendenz des Virus, nicht nur unter
Wildvögeln, ist mit einer Infektion des
Haus-/Nutzgeflügels zu rechnen, da schon vor dem
Sichtbarwerden der ersten Krankheitsanzeichen der
Erreger von dem Geflügel ausgeschieden und aufgenommen
worden sein kann. Die Krankheit kann somit verbreitet
werden, ohne dass sie bei den bereits infizierten
Tieren erkennbar ist. Um diese gefährliche Tierseuche
wirksam bekämpfen zu können und zum Schutz von
Geflügelbeständen sind die oben angeordneten Maßnahmen
erforderlich.
Die unter Punkt 1 getroffene Festlegung des
Beobachtungsgebietes geschieht gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von
Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln
(Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) vom
08.09.2006 (eBAnz. 48/2006 V1). Bei der Festlegung der
Grenzen des Beobachtungsgebietes wurden entsprechend
der vorgenannten Rechtsvorschrift die Strukturen des
Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das
Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen
sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Die Maßnahmen im Beobachtungsgebiet unter Punkt 3
sind durch § 5 Abs. 2 der
Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vorgeschrieben.
Das freie Umherlaufen von Hunden und Katzen wird mit
dieser Allgemeinverfügung nicht reglementiert, da für
das unter Punkt 1 festgelegte Beobachtungsgebiet im
Landkreis Delitzsch keine unmittelbare Gefahr gesehen
wird, dass Hunde oder Katzen mit Geflügel oder
Wildvögeln in Kontakt kommen, die mit dem Virus der
Aviären Influenza infiziert sind. Der Schutz von
Tierhaltern vor einer Infektion mit diesem Virus über
ihre Hunde oder Katzen ist durch diese Ausnahme nicht
eingeschränkt. Belange der Tierseuchenbekämpfung
stehen ebenfalls nicht entgegen, so dass die
Ausnahmemöglichkeit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 der
Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in Anspruch
genommen wird.
Die unter Punkt 3.1 angewiesene Aufstallungspflicht
für Geflügel deckt sich mit den Anordnungen des § 1
Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Aufstallung des
Geflügels zum Schutz vor Klassischer Geflügelpest
(Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 09.05.2006 (eBAnz.
2006, AT28 V1) in Verbindung mit der
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Delitzsch vom
20.02.2007. In § 1 Absatz 2 dieser Verordnung ist die
Ausnahme von der generellen Stallpflicht ausdrücklich
ausgeschlossen in Restriktionsgebieten (Sperrbezirk
oder Beobachtungsgebiet) gemäß § 4 Abs. 1 der
Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung. Die
Aufstallung von Geflügel in einem festen Stall oder
einer Volière war bereits seit Inkrafttreten der
Aufstallungsverordnung am 09.05.2006 in den meisten
Ortsteilen des Beobachtungsgebietes geordnet und wird
unter Punkt 3.1. angesichts des besonders hohen
Risikos der Infektion von Hausgeflügel bekräftigt.
Die in Punkt 3.4 geforderte Anzeige der
Geflügelhaltungen ist bereits durch § 24 b der
Viehverkehrsverordnung verbindlich vorgeschrieben.
Hier wird in Anbetracht der besonderen
Tierseuchengefahr die Realisierung dieser Pflicht
angemahnt.
Punkt 3.5 ist der Hinweis auf die Anzeigepflicht
von auf Geflügelpest hinweisenden Erscheinungen nach §
8 der Geflügelpestverordnung. Insbesondere für Halter
von Kleinbeständen werden besondere Symptome
aufgelistet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser
Allgemeinverfügung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 3
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991
(BGBl. I S.686) in der derzeit geltenden Fassung in
Verbindung mit § 80 des Tierseuchengesetzes.
Sie ist in diesem Fall erforderlich, da auf Grund der
Gefahr einer Weiterverbreitung der Seuche ein Zuwarten
bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung in
Anbetracht der gesamtstaatlichen Maßnahmen und der
Abwendung der Gefahren, die von infizierten Tieren auf
andere Tiere ausgehen können, nicht akzeptabel ist.
Die Abwägung privater Interessen mit dem
öffentlichen Interesse ergibt im vorliegenden Fall,
dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung der
Weiterverbreitung der klassischen Geflügelpest auf
andere Tiere oder Bestände die wirtschaftlichen
Interessen derjenigen überwiegt, die durch die
Festlegungen dieser Allgemeinverfügung eingeschränkt
werden.
Von der Anhörung der Betroffenen konnte nach
pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden, da wegen der
bestehenden Gefahr der weiteren Verbreitung der
klassischen Geflügelpest eine sofortige Entscheidung
notwendig war (§ 28 Abs. 2 Nr. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003
(BGBl. I S. 102) in der derzeit gültigen Fassung). |