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Verbote auf Deichen
 

Landkreis 11.03.2005 Das Delitzscher Umweltamt/Sachgebiet Wasserrecht informiert: Für Deiche, die Landflächen gegen Überschwemmungen schützen, den Hochwasserabfluss beeinflussen und die im öffentlichen Interesse liegen, gelten die §§ 100c bis 100g des sächsischen Wassergesetzes. Die Deichschutzstreifen sind Bestandteile des Deiches. Die Breite der Schutzstreifen beträgt beidseitig des Deiches fünf Meter, gemessen vom Deichfuß.

Auf Deichen (und damit auch auf Schutzstreifen) sind untersagt:

  • das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,
  • das Schädigen und Entfernen der Graßnarbe,
  • die Errichtung von baulichen Anlagen und Einfriedungen,
  • das Setzen von Masten und sonstigen Merkzeichen,
  • Abgrabungen und Eintiefungen,
  • das Verlegen von Leitungen im Boden,
  • das Halten von Geflügel,
  • das Weiden und Treiben von Huftieren, ausgenommen das Hüten von Schafen,
  • das Lagern von Stoffen und Gegenständen sowie
  • das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen.

Die Anlieger, Eigentümer und Besitzer von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann. Die Unterhaltung und der Ausbau von Deichen einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast. Die Unterhaltung eines Deiches (und damit auch des Deichschutzstreifens) umfasst die Erhaltung, Erneuerung und Wiederherstellung des Zustands, in den Der Deich zur Erreichung seines Zwecks versetzt worden ist. Insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen, die Beseitigung von Schäden und die Beseitigung auch langjährig stehender Bäume, Sträucher und Wurzelstöcke, die den Deich gefährden oder beeinträchtigen können.
Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse sind gemäß § 116 Sächsisches Wassergesetz im rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) grundsätzlich entschädigungslos zu dulden.

(Sächsisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998, welches zuletzt durch Gesetz vom 09. August 2004 geändert wurde (SächsGVBl. S. 393), Achter Teil, 2. Abschnitt Deiche und sonstige Hochwasserschutzanlagen; Zehnter Teil, 2. Abschnitt)